Speicherung des Lichtbildes eines Versicherten durch die Krankenkasse?
Ausgabejahr 2018
Nummer 57
Datum 13.12.2018
Darf eine Krankenkasse ein ihr zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses speichern? Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 11.15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Vielmehr wurde die Auffassung der Beklagten bestätigt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Unterlassung der Speicherung eines zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte künftig eingereichten Lichtbildes über den Zeitraum hinaus, der für die Ausstellung der Karte benötigt wird. Er hat ein von der Beklagten angebotenes Anerkenntnis nicht angenommen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
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2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte
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erforderlich sind. …
§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(2) …
4Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. …
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …
§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.