Bundessozialgericht

Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld?

Ausgabejahr 2019
Nummer 04
Datum 21.03.2019

Ist ein Lohnsteuerhilfeverein berechtigt, ein Mitglied nicht nur in Verfahren wegen steuerrechtlichem Kindergeld, sondern auch in Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R).

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Die Beklagte hob die Bewilligung des steuerrechtlichen Kindergelds ab März 2009 auf, weil sich der Beigeladene wegen Entsendung durch seinen Arbeitgeber zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Im Juni 2010 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Im November 2010 meldete sich der Kläger als Bevollmächtigter des Beigeladenen.

Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück. Anschließend bewilligte sie dem Beigeladenen für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die gegen die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Absatz 5 SGB X, der §§ 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz und insbesondere eine unzulässige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 5 RDG - Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind ...

§ 4 Steuerberatungsgesetz - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, …

2Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer …. 3Soweit zulässig, berechtigt sie auch … zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes …

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