Bundessozialgericht

Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als Eingliederungshilfe?

Ausgabejahr 2019
Nummer 07
Datum 29.03.2019

Können behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten erhalten? Darüber wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 um 12.15 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R).

Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind für erwerbsfähige Auszubildende nur in bestimmten Fallkonstellationen zuschussweise Leistungen unter anderem für Unterkunft und Heizung vorgesehen, in allen übrigen Fällen nur darlehensweise Leistungen bei Vorliegen eines Härtefalls. Die Sozialhilfe ermöglicht in besonderen Härtefällen entsprechende Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Klägerin, die wesentlich körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, lebte in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung außerhalb des Elternhauses am Studienort. Sie erhielt für die Dauer ihres Hochschulstudiums Leistungen nach dem BAföG, die unter anderem anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 Euro umfassten. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten, deren Höhe sie mit einem behinderungsbedingt erhöhten Platzbedarf begründete, blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, laufende Leistungen zur Sicherung der Unterkunft seien bereits nach Wortlaut und Systematik der §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Dies gelte auch dann, wenn Studierende behinderungsbedingt eine Wohnung benötigten, deren Kosten den im BAföG enthaltenen Anteil für die Unterkunft übersteigen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 SGB II (in der bis 31.7.2016 maßgeblichen Fassung)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

§ 27 SGB II (in der bis 31.7.2016 maßgeblichen Fassung)

(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. ...

(4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. …

§ 22 SGB XII

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

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