Bundessozialgericht

Kann sich ein Medizinisches Versorgungszentrum mit einem Versorgungskonzept um einen Vertragsarztsitz bewerben?

Ausgabejahr 2019
Nummer 13
Datum 07.05.2019

Wenn ein Arztsitz zu besetzen ist, können sich darum nicht nur Ärzte, sondern auch Medizinische Versorgungszentren bewerben, die diesen Sitz dann mit einem angestellten Arzt besetzen. Bisher ist nicht geklärt, ob ein Medizinisches Versorgungszentrum den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz angeben muss oder ob es sich auch mit einem Versorgungskonzept bewerben kann. Mit dieser Frage wird sich der 6. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 15. Mai 2019 ab 9.30 Uhr in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens B 6 KA 5/18 R befassen und anschließend eine Entscheidung verkünden.

Zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung können entweder einzelne selbstständig tätige Ärzte oder Medizinische Versorgungszentren zugelassen werden. Sowohl Ärzte als auch Medizinische Versorgungszentren haben zudem die Möglichkeit, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Die dazu erforderlichen Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen können in überversorgten Bereichen aber grundsätzlich nur erteilt werden, wenn entweder bereits vorhandene Arztsitze nachzubesetzen sind (Praxisnachfolge) oder falls sich die Überversorgung so weit vermindert hat, dass Neuzulassungen wieder möglich werden (partielle Entsperrung). Für Nachbesetzungen ist in dem im Juli 2015 in Kraft getretenen § 103 Absatz 4 Satz 10 SGB V erstmals bestimmt, dass anstelle der überwiegend auf persönliche Eigenschaften abstellenden Auswahlkriterien auch berücksichtigt werden kann, wenn sich ein Medizinisches Versorgungszentrum mit der Ergänzung seines besonderen Versorgungsangebots bewirbt (Konzeptbewerbung).

In einem mittelfränkischen Landkreis konnte im Herbst 2015 ein zusätzlicher halber Orthopädensitz nach partieller Entsperrung besetzt werden. Neben Ärzten, die eine Genehmigung zur Anstellung eines konkret bezeichneten Arztes begehrten, bewarb sich der Kläger nur mit einem Versorgungskonzept für das von ihm in diesem Landkreis betriebene Medizinische Versorgungszentrum. Die Zulassungsgremien lehnten ebenso wie Sozialgericht und Landessozialgericht die Berücksichtigung dieser Bewerbung ab und erteilten einem konkurrierenden Arzt die Anstellungsgenehmigung. Ungeachtet der Schwierigkeiten, eine Auswahl zwischen konkreten Ärzten und bloßen Konzepten zu treffen, sei jedenfalls im Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung, das sich vom Nachbesetzungsverfahren deutlich unterscheide, die gesetzliche Regelung zur Konzeptbewerbung nicht anwendbar. Der Kläger begehrt mit der Revision weiterhin die Berücksichtigung seiner Konzeptbewerbung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 95 Absatz 2 SGB V lautet auszugsweise:

"1Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. (…) 4Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. 5Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. (…) 7Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 8Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 gegeben sind; Absatz 9b gilt entsprechend. 9Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordnet sind." (…)

§ 103 Absatz 4 SGB V lautet auszugsweise:

(…)" 4Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. 5Bei der Auswahl der Bewerber sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

1. die berufliche Eignung,
2. das Approbationsalter,
3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4. (…) bis 7. (…),
8. Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

7 (…) 10Hat sich ein medizinisches Versorgungszentrum auf die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beworben, kann auch anstelle der in Satz 5 genannten Kriterien die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums berücksichtigt werden."

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