Bundessozialgericht

Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes?

Ausgabejahr 2019
Nummer 24
Datum 19.06.2019

Welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen? Nur das Gehalt, welches der Elterngeldberechtigte in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet und insoweit erzielt hat? Oder auch das Gehalt, welches in einem früheren Zeitraum erzielt wurde, aber erst im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 27. Juni 2019, um 10.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).

Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (25.8.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Beklagte bewilligte antragsgemäß Elterngeld, klammerte aber das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und den tatsächlichen Zufluss als ausreichend erachtet. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes deshalb außerhalb des Bemessungszeitraums (Juli 2013 bis Juni 2014) erzielt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Absatz 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 10.9.2012.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748 - Höhe des Elterngeldes

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt…

§ 2 BEEG idF des Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) - Höhe des Elterngeldes

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

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