Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben?
Ausgabejahr 2019
Nummer 29
Datum 25.07.2019
Der klagende Verband der Ersatzkassen verlangt von der beklagten Krankenkasse, Werbung mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern zu unterlassen. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen. Über die Revision des Klägers wird der 1. Senat am Dienstag, dem 30. Juli 2019 ab 10.45 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Der Kläger mahnte die Beklagte ab, weil sie auf ihrer Website mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern warb. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes einschließlich kostenloser Zugaben beim Kauf, Inspektionen und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau. Die Beklagte weigerte sich, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen: Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, solche Unterlassungsansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er hält sich kraft seiner Satzung für prozessführungsbefugt und die beanstandete Werbung der Beklagten für unzulässig.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 69 Nr 1 SGG
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
(…)
§ 1 SGB V - Solidarität und Eigenverantwortung
1Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 4Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
§ 4 SGB V - Krankenkassen
(…)
(3) 1Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. 2Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.
(…)
§ 212 SGB V - Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
(…)
(5) 1Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. 2Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. 3Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
§ 13 SGB I - Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 SGB I - Beratung
1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 SGB I - Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(…)
§ 86 SGB X - Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.