Bundessozialgericht

Aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde?

Ausgabejahr 2019
Nummer 44
Datum 02.10.2019

Darf ein Zusammenschluss von Krankenkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wenn sie eine Arbeitsgemeinschaft ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen? Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 13.10 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 1/19 R).

Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin der beigeladenen Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft führt für ihre Aktionäre insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) bei Versicherten durch. Die beklagte Bundesrepublik forderte als unter anderem für die Klägerin und die Beigeladene zuständige Aufsichtsbehörde vergeblich von der Aktiengesellschaft und einer Aktionärin Auskünfte, da auch die Beigeladene als Arbeitsgemeinschaft staatlicher Aufsicht unterliege. Diese beriefen sich darauf, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft seien aktienrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beklagte verpflichtete nach erfolgloser aufsichtsrechtlicher Beratung in gesonderten zeitgleichen Bescheiden die Klägerin und alle anderen bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Aktionäre der Beigeladenen waren, die Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden gegenüber der Beigeladenen anzuerkennen und auf die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der Beigeladenen hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. Die Klägerin ist mit ihrer als Musterstreitverfahren geführten Klage gegen die Aufsichtsanordnung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg geblieben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Anordnung stehe mit dem maßgeblichen Aufsichtsrecht in Einklang.

Dagegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Revision.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 94 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsgemeinschaften

(1a) 1Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. 2Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten.

(2) 1Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend; ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. 2Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

§ 93 Aktiengesetz - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 4Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.


§ 116 Aktiengesetz - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

1Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. 2Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

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