Erhöhen Provisionen das Elterngeld?
Ausgabejahr 2020
Nummer 12
Datum 17.06.2020
Können Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen oder bindet ihre Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber bestandskräftig geworden ist? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 um 11.30 Uhr (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).
Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (20. September 2016) neben ihrem monatlichen Gehalt in Höhe von circa 2 200 Euro jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die Provisionen zu berücksichtigen. Als sonstige Bezüge seien sie elterngeldrechtlich nicht relevant.
Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landessozialgericht hat der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben. Die von der Klägerin bezogenen Provisionen seien nicht als sonstige Bezüge von der Bemessung des Elterngeldes ausgeschlossen, sondern steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin sei unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.
Mit der Revision rügt der beklagte Freistaat einen Verstoß gegen § 2c Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) idF des Gesetzes vom 18.12.2014, BGBl I 2325
§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2. …
§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
(3) …