Bundessozialgericht

Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht trotz Ehrenamt?

Ausgabejahr 2021
Nummer 9
Datum 22.04.2021

Sind für Bürgermeister oder Ortsvorsteher von Ortsteilen einer Stadt Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, wenn sie als Ehrenbeamte auf Zeit tätig werden? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 27. April 2021 um 11 und um 15 Uhr mündlich verhandeln und Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen: B 12 R 8/20 R und B 12 KR 25/19 R).

Abhängig Beschäftigte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig mit der Folge, dass auf das Arbeitsentgelt Beiträge erhoben werden. Bei geringfügig Beschäftigten (so genannte Minijobber) zahlen die Arbeitgeber Pauschalbeiträge auf das gezahlte Arbeitsentgelt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Betriebsorganisation.

Im Verfahren B 12 R 8/20 R war der Beigeladene Bürgermeister der klagenden Stadt, die in eine Verwaltungsgemeinschaft eingebunden war. Er war nach dem Kommunalrecht ehrenamtlich tätig und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von monatlich 1200 Euro. In dem Verfahren B 12 KR 25/19 R waren die Beigeladenen als Ortsvorsteher und Ehrenbeamte auf Zeit in Ortsteilen der klagenden Stadt tätig und erhielten Aufwandsentschädigungen von monatlich zwischen 221 und 250 Euro.

Die beklagten Rentenversicherungsträger forderten von den Klägerinnen nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Pauschalbeiträge auf die Aufwandsentschädigungen nach. Hiergegen haben die Klägerinnen geltend gemacht, die Bürgermeister und Ortsvorsteher seien ehrenamtlich tätig gewesen. Eine Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsbeiträge dürften darauf nicht erhoben werden. Vorinstanzlich gaben die Landessozialgerichte den klagenden Städten Recht. Dagegen wenden sich die Rentenversicherungsträger mit ihren Revisionen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 8 Abs. 1 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

§ 3 Nr. 12 EStG
Steuerfrei sind
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;

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