Bundessozialgericht

Keine geringere Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente

Ausgabejahr 2021
Nummer 15
Datum 10.06.2021

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 9 V 1/20 R).

Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.


Hinweise zur Rechtslage:

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz - OEG (idF des Gesetzes vom 11.5.1976, BGBl I 1181)

§ 1 Anspruch auf Versorgung

(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere
Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes …

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz - BVG (idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904)

§ 30 - Beschädigtenrente

(3) 1Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten …
einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach …

(4) 1Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen…

Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV (idF vom 28.6.2011, BGBl I 1237)

§ 8 - Derzeitiges Bruttoeinkommen

(1) 1Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit in § 30 Absatz 11 Satz 1 und § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9 nichts anderes bestimmt ist,

1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit…

(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbesondere

3. Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern…

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