Bundessozialgericht

Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert?

Ausgabejahr 2022
Nummer 8
Datum 22.03.2022

Steht eine Arbeitsplatzbewerberin bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Mit dieser Frage befasst sich der 2.Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 31. März 2022 um 11 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (B 2 U 13/20 R).

Die arbeitsuchende Klägerin stand im Arbeitslosengeld I-Bezug. Im Rahmen einer eigeninitiativen Bewerbung absolvierte sie bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“. Während des „Kennenlern-Praktikums“ fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Während der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte unter anderem die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Sie sei als Beschäftigte oder jedenfalls als sogenannte Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Andernfalls sei sie als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung versichert, welche die Satzung der Beklagten ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stelle.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert,
1. Beschäftigte,
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
...
14. Personen, die
a) nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
...
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. ...

§ 3 Versicherung kraft Satzung (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
...
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; ...

Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (einschließlich 5. Satzungsnachtrag vom 20.11.2014)
§ 52 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen
(1) Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber
...
b) als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,
...
f) als Praktikantinnen und Praktikanten,
...
die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Be-rufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

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