Grad der Behinderung aufgrund bloß gelebter Sehbehinderung ohne ausreichenden organischen Befund?
Ausgabejahr 2022
Nummer 35
Datum 21.10.2022
Darf ein Grad der Behinderung (GdB) auch für jahrelang gelebte Sehstörungen vergeben werden, die nicht vollständig mit objektiven Befunden nachgewiesen sind? Darüber hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27.10.2022 ab 11:45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal zu entscheiden (B 9 SB 4/21 R).
Die 1997 geborene Klägerin erhielt während ihres Schulbesuchs wegen zunehmender Sehstörungen unter anderem eine sonderpädagogische Förderung. Neben der Schule betrieb sie als Leistungssport Turmspringen. Die Klägerin arbeitet inzwischen in Vollzeit als Physiotherapeutin. Sie erhielt Blindenstöcke und ein Mobilitätstraining verordnet.
Die Beklagte hatte bei ihr zuletzt einen GdB von 40 festgestellt. Ihre Klage auf Feststellung eines höheren GdB hatte vor dem SG und dem LSG Erfolg. Das LSG war nach Beweisaufnahme der Ansicht, das Sehvermögen der Klägerin sei erheblich herabgesetzt und der GdB deshalb mit 70 festzustellen. Das Krankheitsbild ziehe sich konsistent und widerspruchsfrei durch ihre Biografie, auch wenn die bislang erhobenen Befunde kein morphologisches (organisches) Korrelat für die angegebenen Einschränkungen, sondern teilweise sogar Anhaltspunkte für ein besseres Sehvermögen erbracht hätten. Entweder bestünden die Sehstörungen organisch, oder der Beschwerdekomplex werde von der Klägerin so erlebt.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, solange die Ursache für die von der Klägerin angegebenen Sehstörungen unklar und eine Simulation möglich bleibe, fehle der erforderliche Nachweis für den begehrten GdB. Das LSG habe selbst Tatsachen aufgezeigt, die gegen das behauptete Ausmaß der Sehstörungen sprächen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung verlange für Sehstörungen zwingend einen morphologischen Befund.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 69 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) - heute: § 152 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.12.2016 (BGBl I 3234)
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (…) fest. (… )
Teil B Nr 4 (Sehorgan) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) - Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ -
Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u.a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
(…)
Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.