Bundessozialgericht

„Göttinger Transplantationsskandal“ - Steht dem Universitätsklinikum ein Vergütungsanspruch zu?

Ausgabejahr 2023
Nummer 4
Datum 01.03.2023

Besteht ein Anspruch auf Krankenhausvergütung für eine medizinisch erforderliche Organtransplantation, obwohl das Spenderorgan aufgrund falscher Angaben des Krankenhauses zur Dringlichkeit der Transplantation zugeteilt wurde?
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 7. März 2023 ab 12.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 3/22 R).

In dem beklagten Universitätsklinikum wurden zwei Versicherten der klagenden Krankenkasse in den Jahren 2010 und 2011 jeweils Spenderlebern transplantiert. Die Eingriffe waren medizinisch indiziert und wurden nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Das Universitätsklinikum berechnete für die Behandlungen 157 159,31 Euro, die die Krankenkasse bezahlte. Im Zuge der vom Klinikum selbst initiierten staatsanwaltlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass verantwortliche Mitarbeiter des Klinikums falsche Daten an Eurotransplant gemeldet hatten, um auf diese Weise die eigenen Patienten auf einem höheren Platz auf der Warteliste für Spenderorgane zu positionieren. Das gegen einen leitenden Oberarzt geführte Strafverfahren endete mit einem Freispruch.

Das Sozialgericht hat das Universitätsklinikum zur Rückzahlung der Vergütung verurteilt. Die Berufung des Klinikums hiergegen hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Krankenkasse die Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils. Sie macht geltend, das Transplantationsrecht enthalte zwingende normative Vorgaben, deren Nichteinhaltung das Entstehen des Vergütungsanspruchs verhindere.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK