Bundessozialgericht

Bahnsurfender Schüler unfallversichert?

Ausgabejahr 2023
Nummer 10
Datum 22.03.2023

Ist ein Schüler in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 30. März 2023 um 13.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 3/21 R).

Der damals knapp 16jährige Kläger war Gymnasiast und bestieg nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er überlebte schwer verletzt und zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen zu.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht einen Wegeunfall verneint und die Klage abgewiesen. Bei Schülern sei zwar Unfallversicherungsschutz auch für spielerische Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse zu bejahen. Im Falle des Klägers sei indes keine besondere Gruppendynamik erkennbar. Zum Unfallzeitpunkt habe er auch über die geistige Reife verfügt, die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 SGB VII.

Hinweise zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1.das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,…

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert,

8.

a)…

b)Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

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