Bundessozialgericht

Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern?

Ausgabejahr 2023
Nummer 14
Datum 15.06.2023

Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, obwohl die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 um 12 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R).

Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt.

Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrank-heiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.

Klage und Berufung waren erfolglos. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, es gehe davon aus, dass Rettungssanitäter wie der Kläger während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt seien. Ausreichend gesicherte neue medizinische Erkenntnisse über ein deutlich erhöhtes Risiko bei Rettungssanitätern, eine beruflich verursachte Posttraumatische Belastungsstörung zu entwickeln, lägen aber nicht vor. Ebenso wenig seien entsprechende Erkenntnisse vorhanden, dass (allein) die wiederholte Konfrontation mit traumatischen Ereignissen bei dritten Personen generell geeignet sei, eine Posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger unter anderem die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Absatz 2 SGB VII).

Das Bundessozialgericht hat ein Sachverständigengutachten zum Auftreten und zu Ursachenzusammenhängen von Posttraumatische Belastungsstörung in der Berufsgruppe der Rettungssanitäter eingeholt.

Hinweise zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
§ 9 Berufskrankheit (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

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