Bundessozialgericht

Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

Ausgabejahr 2023
Nummer 28
Datum 01.09.2023

Entfällt der Anspruch auf Elterngeld Plus, das als Partnerschaftsbonus gewährt wurde, mit dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 7. September 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R).

Anspruch auf vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus als Partnerschafts-bonus haben Eltern, die zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind und ihr Kind in dieser Zeit gemeinsam betreuen. Der Partnerschaftsbonus soll Mütter und Väter darin unterstützen, ihre eigene Lebensgrundlage und die ihrer Familie zu sichern, und dazu beitragen, dabei zugleich die partnerschaftliche Aufgabenteilung in der Familie zu stärken.

Der Kläger erhielt für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Wie zuvor mit seinem Arbeitgeber vereinbart, arbeitete er zu Beginn dieser Monate nur noch 30 Stunden wöchentlich. Nach einer guten Woche wurde er arbeitsunfähig, erhielt für sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und sodann Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend nahm er seine Tätigkeit wieder auf.

Die Beklagte hob die Leistungsbewilligung auf und forderte das Elterngeld Plus vom Kläger zurück. Nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei der Kläger mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung und Einsetzen des Krankengeldbezugs nicht mehr erwerbstätig gewesen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit des Klägers hat es als unschädlich angesehen, weil vertraglich eine Stundenzahl vereinbart gewesen sei, die den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung der Eltern, wenn der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von Zufallsfaktoren wie dem Eintritt einer Krankheit abhänge.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 Absatz 4 BEEG (in der 2017 geltenden Fassung).

Hinweise zur anwendbaren Rechtslage:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 4 Absatz 4 Satz 3 (in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2014, BGBl I 2325)
Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig
1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinien zum BEEG (in der Fassung von 8/2016)
Teil I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Ziffer 4.4.3.2 Erwerbstätigkeit
Nach § 4 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 müssen beide Eltern gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. […] Im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten wird eine Erwerbstätigkeit solange ausgeübt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Hinweise zur aktuellen Rechtslage:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 4b Partnerschaftsbonus (in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021, BGBl I 239)
(1) Wenn beide Elternteile
1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinien zum BEEG (in der Fassung von 3/2023)
Teil I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Ziffer 4b.1.1 Umfang der Erwerbstätigkeit im Partnerschaftsbonus
Nach § 4b Absatz 1 Nummer 1 müssen beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein. […] Im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten wird eine Erwerbstätigkeit solange ausgeübt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

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