Bundessozialgericht

Krebs als Berufskrankheit bei Rauchern ausgeschlossen?

Ausgabejahr 2023
Nummer 30
Datum 20.09.2023

Kann die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. September 2023 um 11 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Die Tätigkeit umfasste das Schweißen von Fettbackgeräten. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd eine Exposition in Höhe des Wertes der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) und sei angesichts guter Gründe für eine außerberufliche Verursachung nicht hinreichend wahrscheinlich Ursache der Krebserkrankung.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das Landessozialgericht habe eine Mindesteinwirkungsdosis zugrunde gelegt, die sich dem Verordnungstext nicht entnehmen lasse.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
§ 9 Berufskrankheit (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S 2623)

Anlage 1

13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe.
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine.

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