Bundessozialgericht

Scheidender BSG-Präsident Schlegel fordert sachliche Diskussion im Sozialbereich

Ausgabejahr 2024
Nummer 3
Datum 07.02.2024

Das Jahrespressegespräch des Bundessozialgerichts am 6. Februar 2024 nahm der Ende Februar 2024 aus dem Amt scheidende Präsident des Bundessozialgerichts Prof.Dr. Schlegel erneut zum Anlass, auf die Bedeutung des Sozialstaats und des Sozialrechts hinzuweisen.

Das Sozialrecht bewege sich am Puls der Zeit. Es spiegele aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen wie kein anderes Rechtsgebiet. Immerhin ein Drittel des Bruttoinlandsprodukts entfalle auf Ausgaben für Soziales und Gesundheit. Deshalb dürfe man stolz auf den Sozialstaat sein, ein zufriedenes Stillstehen sei jedoch nicht angezeigt. Die demographische Entwicklung unserer älter werdenden Gesellschaft verlange kluge Ideen und Konzepte für dessen nachhaltige Ausgestaltung. Dies gelte nicht nur für die beitragsfinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, sondern gleichermaßen für die gesetzliche Krankenversicherung.

„Angesichts der Bedeutung von Gesundheit und Sozialem bedarf es allerdings einer sachlichen Diskussion um Möglichkeiten und Grenzen und einen breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens, will man die Dinge wirklich weiterentwickeln“, mahnte Schlegel angesichts der Auswirkungen jeder Sozialrechtsreform. Rechtsfragen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld hätten 2023 den Schwerpunkt der Tätigkeit des Bundessozialgerichts gebildet. „Die künftige Entwicklung ist aber abhängig von den weiteren sozialpolitischen Weichenstellungen. Auch die Einführung des SGB XIV wird mit Sicherheit für spannende Rechtsfragen sorgen“, so Schlegel in seinem Ausblick. Diesen schloss er mit Blick auf das soeben abgeschlossene Forschungsprojekt „Das Bundessozialgericht und die Formierung des westdeutschen Sozialstaats“, das die Zeit bis in die 1970er Jahre umfasste, verbunden mit einem Hinweis auf ein beabsichtigtes Folgeprojekt, das insbesondere die Zeit der deutsch-deutschen Wiedervereinigung umfassen soll.

In seinem Schlusswort warb der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel nicht nur für die Lektüre der nunmehr vorliegenden Studie, sondern auch für ein Folgeprojekt. „Die Leitlinien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Zusammenhang mit der Rentenüberleitung nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung und die Rolle der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor dem Hintergrund höchst unterschiedlicher Rentensysteme in der DDR und der Bundesrepublik scheinen einer genaueren Betrachtung wert“ zu sein, so Schlegel.

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