Bundessozialgericht

Steuerlicher Verlustvortrag für Witweneinkommen?

Ausgabejahr 2024
Nummer 5
Datum 15.02.2024

Muss der Rentenversicherungsträger, wenn er das Einkommen einer Witwe auf die Witwenrente anrechnet, einen vom Finanzamt akzeptierten Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit in den Vorjahren vom anzurechnenden Einkommen abziehen? Hierüber wird der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 um 10.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 3/23 R).

Hinterbliebenenrenten ersetzen den Unterhalt, der mit dem Tod des Versicherten weggefallen ist. Erzielt die Witwe eigenes Einkommen, das bestimmte Freibeträge übersteigt, wird es auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Das Sozialgesetzbuch enthält eigene Vorschriften zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens.

Die Klägerin bezieht seit 1992 eine Witwenrente vom beklagten Rentenversicherungsträger. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin und erzielte in den Jahren 2007 bis 2016 positive Einkünfte hieraus. Das zuständige Finanzamt zog hiervon einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 Euro fest. Die Beklagte rechnete rückwirkend die in den Jahren 2007 bis 2016 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Witwenrente an und forderte über 12 600 Euro von der Klägerin zurück. Den Verlustvortrag berücksichtigte sie dabei nicht.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bei der Bestimmung des auf die Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens sei ein jahresübergreifender Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 18a Absatz 2a SGB IV.

Hinweise zur Rechtslage:
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
(1) 1Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen,
4. Elterngeld und
5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 10d Verlustabzug
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).

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