Bundessozialgericht

Kosten einer stationären psychiatrischen Behandlung für Asylbewerber?

Ausgabejahr 2024
Nummer 6
Datum 21.02.2024

Über die Frage, ob die Kosten für die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik als Krankheitskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten sind, wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 29. Februar 2024 um 11.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal zu entscheiden haben (Aktenzeichen B 8 AY 3/23 R).

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2018 über Italien nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst wegen der vorrangigen Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nach einem Suizidversuch seines Mitbewohners in der Flüchtlingsunterkunft stellte sich der Kläger Anfang 2019 in einem Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge vor. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten dorthin, um an einer ambulanten Stabilisierungsgruppe teilzunehmen, lehnte der beklagte Landkreis ebenso ab wie die Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung in Höhe von rund 9000 Euro. Diese waren entstanden, nachdem der Kläger Mitte März wegen des Verdachts auf eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung als Notfall in eine Klinik aufgenommen worden war. An Angeboten der Stabilisierungsgruppe hatte der Kläger nach Ablehnung der Fahrkosten nicht teilgenommen.

Klage und Berufung des Klägers gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen waren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolgreich. Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz.

Hinweise zur Rechtslage:
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

§ 6 Sonstige Leistungen
1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

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