Bundessozialgericht

Arbeitsunfall bei Grippeimpfung im Betrieb?

Ausgabejahr 2024
Nummer 17
Datum 21.06.2024

Steht ein Krankenhauskoch unter Unfallversicherungsschutz, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt und Jahre später an Fieberschüben leidet? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 um 10 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen, weil Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Arbeitsrechtlich habe keine Impfpflicht bestanden. Allein die subjektive Vorstellung, durch die Impfung auch betrieblichen Interessen dienlich zu sein, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 Absatz 1 SGB VII. Mit dem Impfangebot seien wechselseitige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt worden. Zumindest habe ein immanenter Druck bestanden, sich als Vorbild für andere Mitarbeiter impfen zu lassen.

Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Arbeitsunfall (in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1996, Bundesgesetzblatt I Seite 1254 mit Wirkung vom 1. Januar 1997)
(1) 1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2 Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…

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