Kostenfreier ÖPNV auch für Hilfe zur Pflege beziehende schwerbehinderte und erheblich gehbehinderte Heimbewohner?
Ausgabejahr 2024
Nummer 24
Datum 13.09.2024
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 19. September 2024 ab 10.15 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mit der Frage befassen, ob Heimbewohner die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr auch dann erfüllen, wenn sich ihre Bedürftigkeit allein auf den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII beschränkt.
Die 1940 geborene und in einem Pflegeheim wohnende Klägerin erfüllt aufgrund einer Schwerbehinderung und der Zuerkennung des Merkzeichens G die Grundvoraussetzungen für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Sie verfügt durch eigenes Einkommen zwar über hinreichende Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Heimkosten zahlt jedoch nach Anrechnung des noch verbleibenden, aber unzureichenden Einkommens der zuständige Sozialhilfeträger. Die ihr noch zur Verfügung stehenden Eigenmittel verwendete sie zur Beschaffung einer Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV, deren Erstattung in Höhe von 91 Euro sie begehrt.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Denn sie habe keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt. Allein der Bezug von Hilfe zur Pflege genüge nicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX. Sie gehöre zum befreiungsberechtigten Personenkreis. Durch die Eigenbeteiligung stünden ihr weniger bereite Mittel zur Verfügung als Sozialhilfebeziehern von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt, die über keine eigenen anrechenbaren Einkünfte verfügten.
Hinweise zur Rechtslage:
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 228 Absatz 4 Nummer 2 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (in der hier maßgeblichen vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt I Seite 3234)
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(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
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2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder …