Bundessozialgericht

Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug?

Ausgabejahr 2024
Nummer 25
Datum 19.09.2024

Liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 26. September 2024 um 11:00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).

Die Klägerin war bei einer Kirchengemeindeverwaltung beschäftigt. Am Unfalltag fuhr sie früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Klage und Berufung vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht waren ohne Erfolg. Der Unfall habe sich weder auf dem Weg zur Arbeit noch auf dem Weg von der Arbeit ereignet.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII. Ihr Arbeitgeber habe sie verpflichtet, Schlüssel und Unterlagen zuhause aufzubewahren. Deswegen müsse auch der Weg zur Abholung jener Gegenstände ein Arbeitsunfall sein.

Hinweise zur Rechtslage:

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)…
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

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