Gefangenenarbeit auch an arbeitsfreien Tagen versichert?
Ausgabejahr 2024
Nummer 34
Datum 03.12.2024
Gefangene können während der Haft durch Tätigkeiten gegen Entgelt Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld erwerben. Ob dabei auch arbeitsfreie Brückentage, Krankheitstage oder weitere Tage ohne Arbeitsentgelt einzubeziehen sind, wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 ab 13:00 Uhr in zwei Verfahren zu entscheiden haben
(Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R und B 11 AL 6/23 R).
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten. Die Versicherungspflicht gilt während arbeitsfreier Wochenend- und Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen. Die Anträge der Kläger auf Arbeitslosengeld sind von der beklagten Bundesagentur für Arbeit in beiden Verfahren mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Dabei berücksichtigte sie nicht Tage, für die die Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten hatten (zum Beispiel für Brücken- oder Krankheitstage) sowie an arbeitsfreie Tage ohne Arbeitsentgelt angrenzende Wochenend- oder Feiertage.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung des § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III. Der Gesetzgeber habe eine weitgehende Gleichstellung der Gefangenenarbeit mit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt. Dem widerspreche das Herausrechnen einzelner Tage, an denen sie nicht hätten arbeiten können, sowie angrenzender Wochenend- und Feiertage.
Hinweise zur Rechtslage:
Maßgebliche Norm
§ 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) vom 18. Juli 2016 beziehungsweise ab 1. Januar 2019 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18. Dezember 2018
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind
…
4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Absatz 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.