Bundessozialgericht

Verletztengeld für Ex-Fußballprofi trotz fortlaufender Einkünfte während der Arbeitsunfähigkeit?

Ausgabejahr 2025
Nummer 5
Datum 19.03.2025

Kann ein Ex-Profifußballer Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. März 2025 um 11:00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R).

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde der Kläger arbeitsunfähig. Trotz Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner selbstständigen Arbeit.

Die Beklagte und nachfolgend das Sozialgericht Gelsenkirchen und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnten die Gewährung von Verletztengeld ab. Das in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen sei anzurechnen. Das Bundessozialgericht habe zwar die Auffassung vertreten, dass bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sei, dass ein Einkommensverlust eingetreten sei. Hier habe der Kläger aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 52 SGB VII. Arbeitseinkommen, das dem Versicherten im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von seiner persönlichen Mitarbeit zufließe, könne auf das Verletztengeld nicht angerechnet werden.

Hinweise zur Rechtslage:
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen… hatten.

§ 52 Anrechnung (idF des Gesetzes vom 21.3.2005, BGBl. I S. 818 mWv 30.3.2005)
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 15 Arbeitseinkommen (id Neufassung durch Bek. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710)
1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

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