Bundessozialgericht

Aufwendungen einer Optionskommune für Widerspruchssachbearbeiter im SGB II sind vom Bund in tatsächlicher Höhe zu erstatten

Ausgabejahr 2025
Nummer 9
Datum 27.03.2025

Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2025 entschieden (Aktenzeichen B 4 AS 4/24 R).

Der Bund trägt die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies gilt auch dann, wenn Kommunen als sogenannte Optionskommunen allein für die Aufgabendurchführung zuständig sind. Die Kosten des von der Optionskommune eingesetzten Personals werden zum Teil als Personalkosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Tei weise werden diese Kosten als Gemeinkosten durch eine Pauschale abgegolten. Wie das Bundessozialgericht heute entschieden hat, sind Personalkosten für die Bearbeitung von Widersprüchen in tatsächlicher Höhe abzurechnen, wenn das dafür eingesetzte Personal ausschließlich mit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betraut ist. Denn die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren gehören zum Kernbereich der Leistungserbringung nach dem SGB II. Demgegenüber sind die durch Pauschalleistungen des Bundes abgegoltenen Bereiche dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade keinen direkten Bezug zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Sie haben, anders als die Widerspruchssachbearbeitung, nur eine nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend für eine erhebliche Zahl weiterer Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK