Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RS 8/17 R

Verhandlungstermin 22.03.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

M. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) in den Beschäftigungsjahren 1982 und 1984 (Zuflussjahre 1983 und 1985). Dem im Jahre 1936 geborenen Kläger wurde nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau an der Ingenieurschule für Bauwesen Cottbus mit Urkunde vom 27.2.1961 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Der Kläger war vom 4.4.1961 bis 31.10.1978 als Statiker und Abteilungsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Industrie-Projektierung Dessau, vom 1.11.1978 bis 31.8.1983 als Problemanalytiker im VEB Metallleichtbaukombinat Forschungsinstitut Leipzig sowie vom 1.9.1983 bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) als Statiker im VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenbau Dessau beschäftigt. Er erhielt in der DDR-Deutschen Demokratischen Republik keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen.

Mit eigenständigem Bescheid vom 10.5.2004 stellte die Beklagte in Ausführung eines Anerkenntnisses vom 30.6.2003 die in den Beschäftigungszeiten vom 4.4.1961 bis 30.6.1990 erzielten Arbeitsentgelte fest. Den Antrag des Klägers vom 16.7.2008 auf Berücksichtigung von JEP und anderen Sonderzahlungen als Arbeitsentgelt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 ab. Am 30.3.2010 reichte der Kläger bei der Beklagten Lohnunterlagen ein und führte aus, er habe jedes Jahr JEP in Höhe von einem einfachen bis zum doppelten Monatsgehalt erhalten. Zur Höhe der JEP besitze er keine Nachweise. Die Beklagte sah hierin einen weiteren Überprüfungsantrag und wies diesen nach Abschluss der Sachermittlung mit Bescheid vom 30.5.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.5.2012 zurück.

Auf die hiergegen erhobene Klage, die sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2015 auch gegen den Bescheid vom 20.2.2010 gerichtet hat, hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, gezahlte JEP und Exportprämien in den Jahren 1979 und 1982 bis 1990 in bestimmter Höhe als weitere Arbeitsentgelte anzuerkennen. Die Berufung der Beklagten hat sich hiergegen zuletzt noch hinsichtlich der ausgeurteilten JEP für 1979, 1983, 1984 und 1985 gewandt. Mit Urteil vom 19.7.2016 hat das LSG unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des SG hinsichtlich der Zuflussjahre 1979 und 1984 aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen. Nur hinsichtlich der Zuflussjahre 1983 und 1985 sei der Zufluss einer JEP glaubhaft gemacht und könne hinsichtlich der Höhe von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch gemacht werden.

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom Senat zugelassenen Revision und rügt im Wesentlichen die Verletzung von § 6 Abs 1 S 1, § 8 Abs 1 S 2 AAÜG.

Sozialgericht Leipzig - S 27 RS 628/12
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 736/15

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht bestätigt. Für den erst in der der mündlichen Verhandlung vor dem SG erfolgten Angriff auf den ersten Überprüfungsbescheid vom 22.2.2010 fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 30.5.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 11.5.2012 sind im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Verwaltungsakte zur Entgelthöhe im Bescheid vom 10.5.2004 abzuändern und für die Zuflussjahre 1983 und 1985 zusätzlich geschätzte JEP als weitere Entgelte vorzumerken. Wie der Senat in stRspr bereits entschieden hat (Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr 7), kommt eine Schätzung der Höhe von Arbeitsentgelt iS des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht in Betracht, wenn die Zahlung dieses Arbeitsentgelts nur glaubhaft gemacht ist. Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt, gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

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