Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 15/17 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

D. B. ./. Jobcenter im Landkreis Neunkirchen
Umstritten ist die Rücknahme von Alg II-Bewilligungen und die Erstattung von nicht ganz 18 000 Euro.

Der 1966 geborene, alleinstehende Kläger bezog zwischen Januar 2005 und Januar 2007 vom beklagten Jobcenter Alg II. Bei seinem Erstantrag gab der Kläger ein Girokonto über gut 1600 Euro sowie Fondsanteile mit einem Wert von nicht ganz 1400 Euro an, die Frage nach weiteren Anlagen wurde verneint. Im Juli 2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben über die Kündigung einer Lebensversicherung vor, die zum 1.1.2005 einen Wert von circa 5300 Euro hatte. Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die genannte Zeit zurück und forderte die Erstattung von nicht ganz 18 000 Euro unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das SG hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufgehoben, weil das Fehlen von Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X nicht habe festgestellt werden können. Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben, soweit die "Rückforderung" 5342,07 Euro übersteige. Der Kläger könne sich zwar nicht auf Vertrauensschutz berufen, jedoch sei die Rückforderung entsprechend der Härteregelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auf das zu berücksichtigende Vermögen zu Beginn des Bewilligungszeitraums begrenzt.

Mit der vom LSG zugelassenen und nur vom Beklagten eingelegten Revision rügt dieser eine Verletzung von §§ 45, 50 SGB X, weil für eine Beschränkung der Rückforderung keine Rechtsgrundlage bestehe.

Sozialgericht für das Saarland - S 26 AS 776/12
Landessozialgericht für das Saarland - L 9 AS 8/15

Terminbericht

Auf die Revision des beklagten Jobcenters ist das Urteil des LSG zu ändern, das des SG aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen gewesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters ist rechtmäßig, auch wenn der zu erstattende Betrag von circa 18 000 Euro das Gesamtvermögen des Klägers übersteigt.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Sache B 4 AS 29/17 R verwiesen.

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