Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 15/17 R

Verhandlungstermin 16.05.2018 13:15 Uhr

Terminvorschau

Dr. J ./. KÄV Niedersachsen
Der Kläger macht gegenüber der beklagten KÄV die Zuerkennung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in den Quartalen IV/2009 und I/2010 geltend.

Der im Bezirk der beklagten KÄV als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger war ab dem 1.10.2009 als dritter Arzt in einer ursprünglich aus zwei Fachärzten für Urologie bestehenden BAG tätig. In den Quartalen IV/2009 und I/2010 erhöhte die Beklagte das RLV der BAG allein bezogen auf die Anteile am RLV, die auf die beiden bereits vor dem 1.10.2009 in der BAG tätigen Ärzte entfielen, um 10 vH (sog BAG-Zuschlag zum RLV). Den Antrag des Klägers, auch seine Zugehörigkeit zur BAG bei der Ermittlung des 10%igen Zuschlags zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass er in den für die Berechnung des RLV maßgebenden Vorjahresquartalen noch in Einzelpraxis tätig gewesen sei. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte verurteilt, auch das RLV des Klägers um einen BAG-Zuschlag zu erhöhen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgebenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses hänge der Anspruch auf den BAG-Zuschlag nicht von der Zahl der Mitglieder der BAG im entsprechenden Quartal des Vorjahres ab. Vielmehr komme es auf die Zusammensetzung der BAG im Abrechnungsquartal an. Der Umstand, dass der BAG-Zuschlag der Förderung der BAG und dem Ausgleich eines besonderen Aufwands diene, der mit der kooperativen Tätigkeit verbunden sei, bestätige diese Auslegung.

Zur Begründung ihrer Revision verweist die Beklagte darauf, dass das RLV auf der Grundlage von (individuellen) Fallzahlen und (arztgruppenspezifischen) Fallwerten des Vorjahresquartals ermittelt werde. Deshalb könne auch der Zuschlag nur für Vertragsärzte gezahlt werden, die bereits im Vorjahr in einer BAG tätig gewesen seien. Dies entspreche auch dem Sinn der Regelung zum BAG-Zuschlag, der darin bestehe, Fallzählungsverluste auszugleichen, die dadurch entstünden, dass die von mehreren ärztlichen Mitgliedern einer BAG gleichzeitig betreuten Patienten nur einmal in die Berechnung des RLV einflössen.

Sozialgericht Hannover - S 61 KA 233/10
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen- L 3 KA 51/13

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der beklagten KÄV zurückgewiesen. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, das Regelleistungsvolumen um einen auch für den Kläger berechneten Zuschlag (sog BAG-Zuschlag) in Höhe von 10% zu erhöhen.

Der Kläger war befugt, für die BAG die Erhöhung des RLV geltend zu machen; die BAG hat ihn dazu ermächtigt.

Das LSG hat richtig entschieden, dass der BAG-Zuschlag für alle im Zeitraum der Leistungserbringung in der (fachgleichen) BAG tätigen Ärzte zu ermitteln ist. Damit sind auch Ärzte, die - wie der Kläger - im entsprechenden Quartal des Vorjahres noch nicht in der BAG, sondern in Einzelpraxis tätig waren, in die Ermittlung des Zuschlags zum RLV einzubeziehen. Der Wortlaut der insoweit maßgebenden Regelungen aus Teil F Nr 1.2.4 in der Fassung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 20.4.2009 und vom 22.9.2009 ist nach Auffassung des Senats eindeutig. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine davon abweichende Auslegung geboten sei, weil der BAG-Zuschlag allein der Kompensation von Fallzählungsverlusten diene. Wie vom Senat in der Vergangenheit wiederholt herausgestellt, geht es auch um eine darüber hinausgehende Förderung von BAG.

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