Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 23/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 13:15 Uhr

Terminvorschau

S.A. ./. Jobcenter Kiel
Begehrt wird höheres Alg II vom 1.10.2010 bis 31.3.2011.

Der 1986 geborene Kläger und seine 1988 geborene damalige Ehefrau (Scheidung in 2012) sowie der gemeinsame in 2009 geborene Sohn besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet". Die frühere Ehefrau hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz, dass diese mit Auflösung der ehelichen bzw häuslichen Lebensgemeinschaft oder bei Bezug öffentlicher Leistungen erlischt. Die Familie wohnte in einer 55 qm-Wohnung, für die insgesamt 486,50 Euro zu zahlen war. Der Kläger und der Sohn erhielten seit Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die frühere Ehefrau nahm keine in Anspruch.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte das beklagte Jobcenter ihm und dem Sohn vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011 Leistungen und legte dabei für den Kläger den Regelbedarf für Partner und jeweils einen Kopfteil von einem Drittel der Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde. Die mit den Begehren, den Regelbedarf für Alleinstehende und jeweils einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen zu erhalten, erhobenen Klagen waren vor dem SG und dem LSG, bei dem hinsichtlich des Sohnes ein Unterwerfungsvergleich abgeschlossen wurde, erfolglos. Einer analogen Anwendung des Regelbedarfs für Alleinstehende und höheren Leistungen für die Unterkunft und Heizung stehe entgegen, dass die frühere Ehefrau einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II habe stellen können.

In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 20 und 22 SGB II. Nur durch den Verzicht der früheren Ehefrau auf Sozialleistungen habe die Familie ihr Grundrecht aus Art 6 GG wahren können, dem müsse bei Anwendung des SGB II Rechnung getragen werden.

Sozialgericht Kiel - S 31 AS 1924/10
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 AS 106/14

Terminbericht

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen gewesen. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere nicht auf den Regelbedarf für Alleinstehende und einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.

Der Kläger war nicht alleinstehend und bildete zusammen mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft. Zwar bezog die Ehefrau keinen (Partner)Regelbedarf, wovon § 20 Abs 4 SGB II ausgeht (vgl BSG vom 6.10.11 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4 4200 § 20 Nr 16). Die Ursache hierfür war jedoch, dass sie bewusst keinen Antrag gestellt hatte. Die von ihr angeführten aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte vermögen keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen im SGB II zu bewirken, zumal es verschiedene Gründe geben kann, warum einer von zwei Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt.

Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Kopfteils. Gründe, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl näher BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R), sind nicht zu erkennen. Denn der damaligen Ehefrau wurde nach den Feststellungen des LSG nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Dies ist mit der Minderung oder dem Entfallen des Leistungsanspruchs wegen einer sog Sanktion nicht vergleichbar.

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