Verhandlung B 1 KR 39/17 R
Verhandlungstermin
19.06.2018 12:30 Uhr
Terminvorschau
Die klagende Krankenhausträgerin unterhält in Daun/Eifel eine auf die Behandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierte Einheit. Dort behandelte Schlaganfallpatienten werden zur Durchführung neurochirurgischer Notfalleingriffe sowie gefäßchirurgischer und interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen mit dem Rettungshubschrauber in ein kooperierendes Trierer Krankenhaus verlegt. Die Klägerin kodierte bei Versicherten der beiden beklagten KKn, bei denen im Jahr 2014 eine vollstationäre Behandlung in der spezialisierten Einheit erfolgte, jeweils OPS 8-98b (Operationen- und Prozedurenschlüssel 2014; Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) und berechnete dementsprechend die Fallpauschalen B69C, B70C und B70D. Die Beklagten meinten, die Klägerin habe zu Unrecht OPS 8-98b kodiert. Sie erfülle nicht das Strukturmerkmal der grundsätzlich höchstens "halbstündige(n) Transportentfernung" zum Kooperationspartner und habe nur Anspruch auf geringer vergütete Fallpauschalen.
Krankenhaus Maria Hilf GmbH ./. BARMER
Die Beklagte zahlte in sechs Behandlungsfällen 20 501 Euro, kürzte aber später in Höhe von 6014,53 Euro unstreitige Rechnungsbeträge für die Vergütung der Behandlung anderer Versicherter. In weiteren elf Fällen vergütete die Beklagte von vornherein nur einen um 15 764,45 Euro gekürzten Rechnungsbetrag von 49 504,06 Euro. Das SG hat die Klage auf Zahlung von 21 778,98 Euro abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da sie selbst mit dem schnellsten Transportmittel die geforderte höchstens "halbstündige Transportentfernung" zum Kooperationspartner grundsätzlich nicht erfülle.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision auch hier die Verletzung von § 109 Abs 4 S 2, S 3 SGB V, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 2 S 1 iVm § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG iVm Anlage 1 zur FPV und iVm § 301 Abs 1 S 1 Nr 6, Abs 2 S 2 SGB V iVm OPS 8-98b.
Sozialgericht Trier - S 5 KR 47/15
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 90/16
Terminbericht
Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 21 778,98 Euro zu. Die hierfür notwendigen Mindestvoraussetzungen eines unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen erfüllte die Klägerin auch hier aus den im Fall 4 genannten Gründen nicht.