Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 4/18 R

Verhandlungstermin 15.08.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

H. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 1 Beigeladene
Streitig ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die beigeladene Arbeitnehmerin war beim Kläger abhängig beschäftigt. Sie hatte mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen und ab 1.1.2008 ihre wöchentliche Arbeitszeit von ursprünglich 16 auf acht Stunden reduziert. Ab diesem Zeitpunkt verringerte sich ihr monatliches Arbeitsentgelt von bisher 900 auf 450 Euro, ab 1.1.2009 auf 490 Euro und ab 1.4.2012 auf 540 Euro. Der Kläger zahlte aus diesen Arbeitsentgelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die er jeweils nach den für Arbeitsentgelte in der sog Gleitzone (damals 400,01 bis 800 Euro/Monat) geltenden Spezialvorschriften berechnete.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beanstandete bei einer Betriebsprüfung diese Beitragsberechnung. Die für Entgelte in der Gleitzone geltenden Vorschriften seien nicht anzuwenden, wenn sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verringere und deshalb in die Gleitzone falle. Die Beklagte forderte vom Kläger demgemäß für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1 524,30 Euro nach und wies den Widerspruch hiergegen zurück. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Gesetz sehe Ausnahmen von der Gleitzonenregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen nicht vor.

Sozialgericht Konstanz - S 4 R 1610/14
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 R 4420/16

Terminbericht

Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie den angefochtenen Beitragsnachforderungsbescheid der beklagten DRV Bund aufgehoben. Die Beklagte fordert vom Kläger als Arbeitgeber der beigeladenen Arbeitnehmerin zu Unrecht 1 524,30 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Der Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig. Die Gleitzonenregelung gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben. Im konkreten Fall heißt dies, dass die beigeladene Arbeitnehmerin Beiträge zB im Jahr 2009 nicht aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt von 490 Euro monatlich zu tragen hatte, sondern ihr Beitragsanteil nach Anwendung der Gleitzonenformel ausgehend von einem fiktiven Arbeitsentgelt von (nur) 411,63 Euro/Monat zu berechnen war. Das Gesetz sieht weder in der Legaldefinition der Gleitzone noch in den entsprechenden Vorschriften über die Beitragstragung Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vor. Die Entstehungsgeschichte der Gleitzonenregelung lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Gleitzonenregelung in Fällen von Altersteilzeitarbeit keine Anwendung findet.

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