Verhandlung B 11 AL 2/18 R
Verhandlungstermin
30.08.2018 10:00 Uhr
Terminvorschau
J. M. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger begehrt Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014. Streitig ist, ob der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht hat. Der Kläger war zuletzt in einem bis Ende Juni 2014 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und meldete sich am 30.5.2014 bei der Beklagten arbeitsuchend. Diese lehnte die Gewährung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung von einer Woche für die Zeit vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 ab und bewilligte Alg erst ab 8.7.2014. Das SG hat die auf die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 7.7.2014 gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum. Es sei eine einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten, die erst mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ab dem 1.7.2014 zu laufen begonnen habe.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG.
Sozialgericht Hannover - S 9 AL 470/14
Landessozialgericht Niedersachsen - L 7 AL 62/16
Terminbericht
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch auf Alg vom 1.7.2013 bis 7.7.2014 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit lagen vor. Der Kläger hat sich trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.2014 erst am 30.5.2014 und damit nicht - wie gesetzlich gefordert - drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend gemeldet. Ausgehend von dem zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab hat das LSG auch eine fahrlässige Unkenntnis der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung für den Senat bindend festgestellt. Er kann sich für sein versicherungswidriges Verhalten auf keinen wichtigen Grund berufen.
Die Vorinstanzen sind auch von einem zutreffenden Beginn der einwöchigen Sperrzeit ausgegangen. Nach § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Ereignis in diesem Sinne, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt, ist nicht bereits die versäumte Handlung der rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung, sondern erst der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 13. März 2018 (B 11 AL 12/17 R) ausgeführt.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung des Art 14 GG folgt dies bereits daraus, dass der Alg-Anspruch des Klägers von vornherein mit der Möglichkeit einer Sanktion in Form dieser Sperrzeit belastet war. Auch unter Berücksichtigung des bei jedem möglichen Grundrechtseingriff zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich kein anderes Ergebnis Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seiner weiten Gestaltungsmöglichkeiten von einer grundsätzlichen Eignung der zudem an ein Verschulden als Korrektiv geknüpften Obliegenheit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung für das erstrebte Ziel eines zügigen Übergangs in eine neue Beschäftigung ausgehen konnte.