Verhandlung B 4 AS 46/17 R
Verhandlungstermin
28.11.2018 13:00 Uhr
Terminvorschau
S.B. ./. Jobcenter Delmenhorst
Umstritten ist die Leistungsberechtigung der Klägerin nach dem SGB II.
Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, deren Zahlbetrag sich in der strittigen Zeit auf ca 730 Euro belief. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Wohnung. Wie seit Jahren bewilligte das beklagte Jobcenter dem Ehemann, der über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügte, auch vom 1.12.2014 bis 31.5.2015 Alg II in Höhe des Partnerregelbedarfs und der hälftigen Unterkunftskosten, insgesamt ca 610 Euro, aber keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin.
Nach Klageabweisung durch das SG hat das LSG dessen Urteil aufgehoben und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II vom 1.12.2014 bis 31.5.2015 zu gewähren. Ihre Rente sei keine ähnliche Leistung wie eine Altersrente nach § 7 Abs 4 SGB II und § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II schließe Sozialgeld nur aus, "soweit" ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bestehe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II, weil ein Anspruch auf Sozialgeld bereits dann ausgeschlossen sei, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bestehe.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Oldenburg - S 32 AS 194/15, 15.12.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 88/16, 25.10.2017
Terminbericht
Die Revision des beklagten Jobcenters gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden. Das LSG hat der Klägerin zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, obwohl sie eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezieht. Denn die Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, der eine leistungsberechtigte Person nach dem SGB II ist.
Dass die Klägerin als Erwerbsminderungsrentnerin Anspruch auf Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben kann, schließt Leistungen nach dem SGB II nicht von vornherein aus. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld, "soweit" sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Für eine Auslegung dieses "soweit" als "wenn", um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII als einen Ausschlusstatbestand für Leistungen nach dem SGB II anzusehen, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte in der Gesetzgebungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Systematik der Regelungen zur Abgrenzung von SGB II und SGB XII.
Der Vergleich des von der Beklagten angeführten § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II, der (nur) einen Vorrang der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld anordnet, mit dem Satz 1 dieses Absatzes, der bei einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (ausdrücklich) ausschließt, spricht für ein differenziertes Verständnis des Verhältnisses der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.