Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 5/18 R

Verhandlungstermin 29.01.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Ohne mündliche Verhandlung
M. B. ./. GUV H.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Klägerin einen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat. Die in H. beschäftigte Klägerin fuhr zur Wohnung ihres ehemaligen Lebensgefährten in E., um dort persönliche Sachen sowie Sommerreifen abzuholen. Am Morgen des folgenden Tages fuhr sie mit ihrem PKW von dieser Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte in H.. Auf der Fahrt von E. nach H. hatte sie einen Unfall und zog sich mehrere Verletzungen zu. Die Beklagte lehnte Leistungen ab, weil die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Weg befunden habe. Der Weg von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte könne nur dann als versicherter Weg anerkannt werden, wenn dieser Weg - anders als hier - in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehe. Die Wegstrecke von E. zu der Arbeitsstätte habe 123 km betragen und sei viermal länger als die direkte Wegstrecke von der Wohnung der Klägerin zur Arbeitsstätte, die nur 28,4 km betrage. Zusätzlich sei das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort zu berücksichtigen, der hier durch eigenwirtschaftliche Gründe geprägt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das SG hat den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Der Weg sei von dem Vorhaben geprägt gewesen, zur Arbeit zu gelangen. Es komme nicht nur auf die Länge der Wegstrecke, sondern darüber hinaus auf alle Umstände des Einzelfalles an. Hier sei nachvollziehbar, dass die Klägerin die Rückfahrt von E. nach Hause am späten Abend aus Sicherheitsgründen nicht mehr angetreten habe. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Einverständnis mit den Beteiligten hat anstelle des Senats der Berichterstatter des Senats am LSG als Einzelrichter gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG durch Urteil entschieden. Er hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ua ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG sei zu berücksichtigen, dass ein nicht von der eigenen Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit stehen müsse. Es sei hier nicht davon auszugehen, dass der von der Wohnung des ehemaligen Lebensgefährten angetretene Weg der Klägerin unverhältnismäßig lang und deshalb die Fahrt nicht mehr wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit der Klägerin geprägt gewesen sei. Zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und deren Aufenthalt am dritten Ort habe aber deshalb kein Zusammenhang bestanden, weil die Klägerin am Unfalltag lediglich aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen Besuch bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten abgeschlossen habe. Dass die Klägerin ohne den Reifenwechsel irgendwelchen Wegegefahren ausgesetzt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.3.2018 die Revision zugelassen. Die Klägerin rügt mit ihrer Revision nunmehr die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es unerheblich, aus welchen Gründen sich der Versicherte am dritten Ort aufhalte. Demgegenüber habe das LSG maßgebend und ausschließlich auf den Zweck des Aufenthaltes am sogenannten dritten Ort abgestellt, wobei es selbst davon ausgegangen sei, dass der Weg von diesem Ort zur Arbeitsstätte im Verhältnis zu dem üblicher Weise zurückgelegten Weg nicht unverhältnismäßig lang gewesen sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hannover - S 36 U 248/12, 19.01.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 14 U 48/15, 28.08.2017

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