Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 22/17 R

Verhandlungstermin 29.01.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

A-S-B Landesverband N. e.V. ./. GUV H.
In dem Rechtsstreit (siehe auch B 2 U 19/17 R, B 2 U 21/17 R, B 2 U 23/17 R) geht es um die Frage, ob Wohlfahrtsorganisationen, die Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen betreiben, für ihre hauptamtlich Beschäftigten Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen. Nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. § 185 Abs 2 S 1 SGB VII bestimmt, dass ua für Versicherte nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII Beiträge nicht erhoben werden. Der Revisionskläger in allen vier Revisionsverfahren ist der im Bundesland Niedersachsen zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband. Er fordert Beiträge von den jeweiligen Revisionsbeklagten für deren in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen hauptamtlich Beschäftigte. Die Klage der Wohlfahrtsorganisation war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Landessozialgericht hat entschieden, aus § 185 Abs 2 S 1 SGB VII folge, dass keine Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung erhoben werden dürfen. Hiergegen wendet sich der Gemeindeunfallversicherungsverband mit seiner Revision.

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen für die Umlagejahre 2006 bis 2011 streitig. Der Kläger ist der Dachverband einer großen Wohlfahrtsorganisation mit 18 Orts- und Kreisverbänden in N. In seinen Einrichtungen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen sind haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter tätig. Jeweils durch Beitragsbescheide setzte der Beklagte für die Umlagejahre 2006 und 2007 Beiträge in Höhe von jeweils 23 848,70 Euro auf Grundlage einer Versichertenzahl von 230 zu einem Beitragssatz von 103,69 Euro je Versichertem fest; für 2008 bei 244 Versicherten 25 300,36 Euro; für 2009 31 210,69 Euro und für 2010 bei 297 Versicherten 30 795,93 Euro. 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung dieser Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2010. Für die Mitarbeiter seien Beiträge zu Unrecht entrichtet worden, weil gemäß § 185 Abs 2 SGB VII der Grundsatz der Beitragsfreiheit gelte. Mit fünf Bescheiden vom 20.12.2010 setzte der Beklagte die Beiträge für die Jahre 2006 bis 2010 neu fest und zwar auf jeweils 20 530,62 Euro für die Jahre 2006 und 2007, 21 567,52 Euro für das Jahr 2008, 23 537,63 Euro für das Jahr 2009 und 26 959,40 Euro für das Jahr 2010. Mit weiterem Beitragsbescheid setzte der Beklagte sodann die Beiträge für das Jahr 2011 bei einer Versichertenzahl von 246 auf 25 507,74 Euro fest. Die Widersprüche blieben erfolglos. Die Klagen hiergegen waren vor dem SG erfolgreich. Das LSG hat im Wesentlichen aus den Gründen, die in dem Revisionsverfahren - B 2 U 21/17 R - wiedergegeben sind, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung des § 185 Abs 2 SGB VII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hannover - S 22 U 128/11, 07.10.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 U 19/16, 17.05.2017

Terminbericht

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Beklagte nicht befugt war, für die hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigten Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung zu erheben. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erwiesen sich als rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Ergänzend zu den Urteilsgründen in der Revisionssache zu 1) war hier auch ein sog Zugunstenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X streitig, mit dem eine Änderung der bestandskräftigen Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2013 abgelehnt worden war. Der Senat musste hier nicht darüber entscheiden, ob die fehlende Anhörung bei Erlass der Ausgangsbescheide bereits zu deren Rechtswidrigkeit führte oder ob im sog Zugunstenverfahren lediglich die materielle Rechtswidrigkeit zu einem Aufhebungsanspruch führt. Denn aus den oben zu 1) wiedergegebenen Gründen bestand unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine Beitragspflicht des Klägers.

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