Verhandlung B 6 KA 62/17 R
Verhandlungstermin
13.02.2019 09:30 Uhr
Terminvorschau
MVZ Innere Medizin P. GmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg, 6 Beigeladene
Im Streit ist die Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle.
Die Klägerin ist Trägerin eines MVZ mit einem vollen hausärztlich-internistischen und einem vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag. Im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der hausärztlichen Arztstelle beantragte die Klägerin die Teilung beider Arztstellen. Ihr Ziel bestand darin, Dr. K., die in dem MVZ bisher vollzeitig auf der fachärztlich-internistischen Stelle tätig gewesen ist, und einen weiteren Arzt jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Versorgung zu beschäftigen. Sowohl der Zulassungsausschuss als auch der beklagte Berufungsausschuss lehnten eine Anstellungsgenehmigung für Dr. K. auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Stelle ab.
Das Sozialgericht (SG) hat den Beschluss des Beklagten aufgehoben und der Klägerin gestattet, Dr. K. auf jeweils einer halben haus- und fachärztlichen Stelle zu beschäftigen. Aus der Unterscheidung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und der Zuordnung von Arztgruppen zu einem der beiden Versorgungsbereiche folge kein gesetzliches Verbot, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen. Im fachübergreifenden MVZ der Klägerin dürften Patienten ohne weiteres hausärztlich-internistisch und fachärztlich-internistisch versorgt werden. Die mit der Anerkennung hälftiger Versorgungsaufträge durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz bezweckte Flexibilisierung der beruflichen Betätigung gehe der Trennung beider Versorgungsbereiche vor.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 73 Abs 1a SGB V. Eine Ärztin müsse entweder nur in der hausärztlichen Versorgung oder nur in der fachärztlichen Versorgung tätig sein. Die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge habe die zulassungsrechtlichen Folgen des Trennungsprinzips weder beseitigt noch abgeschwächt.
Vorinstanz:
Sozialgericht Hamburg - S 27 KA 350/16, 20.09.2017
Terminbericht
Die Sprungrevision des beklagten Berufungsausschusses hatte Erfolg. Der Senat hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.