Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 5/18 R

Verhandlungstermin 26.02.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

P. M. ./. Bundesagentur für Arbeit
Im Streit ist die Gewährung von Alg ab 1.7.2012. Der Kläger arbeitete ab dem 1.1.1997 als Bankbevollmächtigter bei der Norddeutschen Landesbank (NORD/LB). In seinem Dienstvertrag war ua die Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Regelungen über Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge bei endgültiger Dienstunfähigkeit und bei Kündigung vereinbart sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestehen. Zudem bestand nach der anwendbaren Sozialordnung ein Beihilfeanspruch in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für ungekündigte Betriebsangehörige nach Maßgabe der für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Regelungen. Nicht beihilfefähig waren Aufwendungen, die nach Zugang einer Kündigung der NORD/LB oder des Betriebsangehörigen gemacht wurden. Am 17.10.2011 kündigte die NORD/LB das Arbeitsverhältnis fristlos zum 18.10.2011, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2012. Im Ergebnis der vor dem Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage endete das Dienstverhältnis unter Nachzahlung von Gehalt ordentlich zum 30.6.2012.

Bereits am 8.12.2011 hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, das die Beklagte ablehnte. Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn binnen der zweijährigen Rahmenfrist habe er nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Vielmehr sei er von Beginn seiner Beschäftigung an gemäß § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III als sonstiger Bediensteter der öffentlichen Hand versicherungsfrei gewesen. Diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung knüpfe streng statusbezogen an die "aktuelle" Sicherung im Krankheitsfall an, die jedenfalls bis zum Zugang der Kündigung bestanden habe.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III. Die Vorschrift verlange einen Anspruch auf Beihilfe aus beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, ein bloß arbeits- oder tarifvertraglicher Bezug auf die für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Regelungen sei damit nicht gleichzusetzen. Außerdem sei er aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der NORD/LB im Gegensatz zur Gruppe der Beamten oder beamtenähnlichen Personen gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit bereits von Anbeginn der Beschäftigung nicht abgesichert gewesen und daher genauso schutzbedürftig wie ein nach § 25 Abs 1 SGB III pflichtversicherter Beschäftigter.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Leipzig - S 28 AL 136/12, 04.06.2015
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 187/15, 08.02.2018

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Alg, weil die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. Der Kläger hat innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass seine Beschäftigung bei der NORD/LB jedenfalls in der Zeit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 17.10.2011 nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag. § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III, der die Versicherungsfreiheit auch für sonstige Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vorsieht, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erfasst auch Beschäftigte der öffentlichen Hand ohne beamtenrechtlichen Status. Deshalb führt bereits eine dienstvertraglich vereinbarte Zusage der Anwendung beamtenrechtlicher Beihilfevorschriften oder Grundsätze, wie sie hier vorliegt, zur Versicherungsfreiheit. Zwar ist ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge für sich genommen kein sachlicher Grund für die Beitrags- bzw Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung, denn dieser Anspruch deckt ersichtlich nicht das Risiko der Arbeitslosigkeit. Doch durfte der Gesetzgeber, wie der 12. Senat bereits entschieden hat, unter Anknüpfung an die Versicherungsfreiheit im Krankenversicherungsrecht Personengruppen von der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung ausnehmen, wenn typischerweise kein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht. Aus der Regelung zur Versicherungsfreiheit sonstiger Beschäftigter in der Rentenversicherung folgt für das Verständnis von § 27 Abs 1 Nr 1 SGB III nichts anderes.

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