Verhandlung B 12 KR 13/18 R
Verhandlungstermin
26.02.2019 11:00 Uhr
Terminvorschau
E. M. ./. AOK - Die Gesundheitskasse und 1 Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur GKV und sPV auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse in der KVdR und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Im Jahr 1982 schloss ihr Ehemann als Arbeitgeber für sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direktversicherung ab. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 1992, 1997 meldete der Ehemann sein Gewerbe ab. Seit 1992 trägt die Klägerin die Beiträge selbst. Im Jahr 2006 wurde der Versicherungsvertrag geändert, die Klägerin rückte anstelle ihres Ehemanns in die Stellung als Versicherungsnehmerin ein. Im August 2013 wurde ihr aus dieser Versicherung eine Kapitalleistung ausgezahlt. Die Beklagte verteilte den auf die Zeit bis 2006 entfallenden Betrag auf 120 Monate und setzte darauf auch im Namen der Beigeladenen Beiträge zur GKV und sPV fest.
Die Klage richtet sich gegen die Erhebung von Beiträgen auf die Leistung, die auf die Zeit nach 1992, hilfsweise nach 1997, entfällt. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Nur Kapitalleistungen einer Direktversicherung, die auf Beitragszahlungen eines Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer beruhten, seien nicht beitragspflichtig. Der Versicherungsvertrag sei jedoch erst 2006 dahingehend geändert worden. Die Herausnahme nur der betrieblichen Riesterrenten aus der Beitragspflicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V und des Art 3 Abs 1 GG. Mit der Betriebseinstellung habe der Arbeitgeber nicht mehr existiert. Damit sei seine Eigenschaft als Versicherungsnehmer entfallen und auf sie übergegangen. Für die Ungleichbehandlung ihrer Direktversicherung mit den betrieblichen Riesterrenten liege kein rechtfertigender Grund vor.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Stade - S 15 KR 105/14, 29.09.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 415/15, 24.07.2018
Terminbericht
Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind in der GKV und sPV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Dem steht nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Finanzierung der Direktversicherungen durch die Kläger als Arbeitnehmer entgegen. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge aus über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem beitragsfreien Arbeitsentgelt aufgebracht werden. Die Beitragspflicht der Kläger ist auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird.
Ergänzend zu B 12 KR 13/18 R: Die Klägerin ist nicht dadurch Versicherungsnehmerin geworden, dass ihr Arbeitgeber die Betriebstätigkeit eingestellt und das Gewerbe abgemeldet hat. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibt erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt wird.