Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 17/18 R

Verhandlungstermin 26.02.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

J. D. ./. Techniker Krankenkasse und 1 Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur GKV und sPV auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.

Der im Jahr 1947 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse in der KVdR und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Im Jahr 1997 schloss seine Arbeitgeberin für ihn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direktversicherung ab. Die Beiträge führte sie einmal jährlich aus dem Entgelt des Klägers an die Versicherung ab. Im Dezember 2011 erhielt der Kläger aus dieser Versicherung eine Kapitalleistung. Die Beklagte verteilte den ausgezahlten Betrag auf 120 Monate und setzte darauf auch im Namen der Beigeladenen Beiträge zur GKV und sPV fest.

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Herausnahme nur der betrieblichen Riesterrenten aus der Beitragspflicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V und des Art 3 Abs 1 GG. Die Rechtsprechung des Senats zur Beitragspflicht auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen sei verfassungswidrig. Für die Ungleichbehandlung seiner Direktversicherung mit den betrieblichen Riesterrenten liege kein rechtfertigender Grund vor.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Braunschweig - S 37 KR 67/13, 03.12.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 15/16, 24.07.2018

Terminbericht

Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind in der GKV und sPV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Dem steht nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Finanzierung der Direktversicherungen durch die Kläger als Arbeitnehmer entgegen. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge aus über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem beitragsfreien Arbeitsentgelt aufgebracht werden. Die Beitragspflicht der Kläger ist auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird.

Ergänzend zu B 12 KR 13/18 R: Die Klägerin ist nicht dadurch Versicherungsnehmerin geworden, dass ihr Arbeitgeber die Betriebstätigkeit eingestellt und das Gewerbe abgemeldet hat. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibt erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt wird.

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