Verhandlung B 12 R 8/18 R
Verhandlungstermin
26.02.2019 12:30 Uhr
Terminvorschau
A. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und 3 Beigeladene
Die Klägerin ist eine GmbH. Der 1937 geborene Beigeladene zu 1) war zuletzt einzelvertretungsberechtigter Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter. Durch Gesellschafterbeschluss wurde er im November 2014 als Geschäftsführer abberufen und ihm wurde zugleich ab diesem Tag Prokura erteilt. Sein Sohn ist seitdem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin.
Der Beigeladene zu 1) bezieht eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für seine Tätigkeit als Prokurist war eine Vergütung von monatlich 6600 Euro brutto vereinbart. Im Dezember 2014 stellte er bei der beklagten DRV Bund einen Statusfeststellungsantrag. Im Rahmen der Anhörung teilte sein Sohn mit, der Beigeladene zu 1) habe ihm seinen Gesellschaftsanteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge aus rein steuerlichen Gründen übertragen. Tatsächlich sei die Firma seit über 20 Jahren eine reine Familiengesellschaft. Faktisch sei der Vater nicht aus seiner Position als alleiniger Anteilseigner ausgeschieden. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass dessen Tätigkeit als Prokurist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, aber seit Beginn der Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung keine Versicherungspflicht bestehe. Zur Begründung führte sie aus, in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Das SG hat die Klage auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides im Ganzen und auf Feststellung, dass die streitige Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde und nicht der Versicherungspflicht unterliege, abgewiesen. Vor dem LSG hat die Klägerin ihr Begehren beschränkt und nur noch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, soweit darin festgestellt werde, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Umfang hat das LSG das Urteil des SG abgeändert sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das LSG habe zu Unrecht keine Entscheidung über das Vorliegen abhängiger Beschäftigung getroffen. Versicherungsfreiheit sei nicht denkbar ohne zugrundeliegende Versicherungspflicht, so dass eine Statusentscheidung, die neben der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung auch die Versicherungsfreiheit feststelle, keine unzulässige Elementenfeststellung enthalte.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Heilbronn - S 10 R 3961/15, 19.08.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 3643/16, 25.07.2017
Terminbericht
Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat zu Unrecht neben der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht auch eine Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen und damit den Rechtsschein eines zusätzlichen Verfügungssatzes gesetzt. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund einer etwaigen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 346 Abs 3 SGB III für den Beigeladenen zu 1., der neben dem Bezug einer Altersvollrente für die Klägerin tätig war. Ob insoweit eine Beschäftigung vorgelegen hat, war vom Senat angesichts des in die Revision gelangten Streitgegenstands nicht zu entscheiden.