Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 10/17 R

Verhandlungstermin 27.02.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

LWV Hessen ./. Landkreis Waldeck-Frankenberg
Der klagende überörtliche Sozialhilfeträger erbrachte als erstangegangener Rehabilitationsträger an D Leistungen in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 250 Euro, insgesamt 1500 Euro. Der auf Erstattung in Anspruch genommene beklagte örtliche Sozialhilfeträger lehnte den Anspruch ab. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter anderem ausgeführt, die in § 110 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen geltende Bagatellgrenze von 2560 Euro gelte nicht nur dann, wenn einer der im SGB XII selbst normierten Erstattungsansprüche geltend gemacht werde, sondern auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Erstattungsanspruch auf § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestützt werde. Die im SGB X enthaltene Bagatellgrenze von 50 Euro werde insoweit verdrängt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 11 SO 137/15, 12.04.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 4 SO 95/16, 07.06.2017

Terminbericht

Die Revision des klagenden Sozialhilfeträgers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet gewesen. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 1500 Euro steht zwar nicht die sog Bagatellgrenze des § 110 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 2560 Euro entgegen. Denn diese Grenze greift nur dann, wenn der Erstattungsanspruch auf einen der im SGB XII selbst geregelten Erstattungsansprüche gestützt werden kann, woran es vorliegend fehlt. Für die abschließende Entscheidung, ob ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) besteht, fehlt es jedoch ua an Feststellungen des LSG, welche Bedarfe bei D bestanden und wofür Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

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