Verhandlung B 5 RS 1/18 R
Verhandlungstermin
14.03.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
G. L. ./. DRV Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZASt) für den Monat Juni 1990.
Der Kläger arbeitete nach einer Tätigkeit als Gruppenleiter für Rationalisierung in einem Fleischkombinat ab dem 1.6.1990 als Inspektor bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Der freiwilligen Zusatzversicherung trat er nicht bei. Seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG lehnte die Beklagte ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Der Widerspruch des Klägers war ebenso erfolglos wie seine Klage und die Berufung. Das LSG hat sein Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass es für eine Versorgungsberechtigung an der notwendigen Beitrittserklärung des Klägers zur FZASt fehle. Da der Kläger deshalb weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft erworben habe, sei der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Da er vom abstrakt-generellen Geltungsbereich einer Versorgungsordnung erfasst gewesen sei, sei er Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft iS der Rechtsprechung des BSG gewesen. Auf die in der Versorgungsordnung vorgesehene Beitrittserklärung komme es deshalb nicht an.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Gießen - S 17 R 939/11, 11.03.2014
Hessisches Landessozialgericht - L 5 R 76/16, 09.03.2018
Terminbericht
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZASt) für den Monat Juni 1990.
Der Anwendungsbereich des AAÜG war für den Kläger nicht eröffnet. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworben worden sind. Der Kläger hatte keine solchen Ansprüche oder Anwartschaften und auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn nach den Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - soweit sie zu Bundesrecht geworden sind - alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätten. Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 30.6.1990 Mitarbeiter des Staatsapparates war. Jedenfalls fehlte es an der für eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erforderlichen Beitrittserklärung. Nach den Regelungen des Versorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfolgte keine obligatorische Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten, sobald die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Altersversorgung, bei der der Mitarbeiter selbst entschied, ob er von der Möglichkeit der Zusatzversorgung Gebrauch machen wollte. Sieht aber die in Betracht kommende Versorgungsordnung für die Einbeziehung die Stellung eines Antrags vor, ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung auch Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage. Eine solche Erklärung hat der Kläger hier nicht abgegeben. Sie kann vom Gericht auch nicht ersetzt oder fingiert werden.
Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung des Senats zu § 5 AAÜG bezieht, in der allein auf die ausgeübte Beschäftigung abgestellt wird, betrifft dies einen anderen Regelungsbereich. Während § 1 AAÜG die Voraussetzungen nennt, unter denen der Anwendungsbereich des AAÜG überhaupt eröffnet ist, regelt § 5 AAÜG daran anknüpfend die Gleichstellung der dort genannten Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten. Dabei wird die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG vorausgesetzt.