Verhandlung B 5 R 32/16 R
Verhandlungstermin
14.03.2019 11:00 Uhr
Terminvorschau
J. C. ./. DRV Bund
Streitig ist, ob das teilweise Ruhen von Ansprüchen auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezuges einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) in der Zeit vom 1.11.2010 bis 31.7.2014 rechtmäßig ist.
Der Kläger war von Juli 2009 bis Ende Juli 2014 MdEP. Im Antrag auf Altersrente vom 16.4.2010 bejahte er die Frage, ob er ab Rentenbeginn Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete erhalten werde. Mit Bescheid vom 9.6.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente und bezifferte den monatlichen Zahlbetrag mit 1806,03 Euro beginnend ab 1.11.2010. Im Hinblick auf den im Bescheid enthaltenen Hinweis, dass eine Mitteilung erforderlich sei, wenn "Entschädigungen für Abgeordnete" geleistet würden, wies der Kläger mit Schreiben vom 19.6.2010 ausdrücklich darauf hin, dass er als Europaabgeordneter "eine Diät" erhalte. Er bat um Erläuterung, was unter "Entschädigungen für Abgeordnete" zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 29.6.2010 teilte die Beklagte ihm mit, dass für einen Hinzuverdienst keine Grenzen zu beachten seien. Mit Datum vom Folgetag wurde der Kläger gebeten, das Schreiben vom 29.6.2010 als gegenstandslos zu betrachten. Nach erneuter Prüfung werde er weitere Nachricht erhalten. Mit "Rentenbescheid" vom 27.7.2010 "berechnete" die Beklagte die Rente "neu". Für die Zeit ab 1.11.2010 betrage der laufende monatliche Zahlbetrag der Rente 369,00 Euro. Als Grund für die "Neuberechnung" gab die Beklagte an, dass sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert hätten. Gemäß § 29 Abs 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des deutschen Bundestags (Abgeordnetengesetz - AbgG) ruhe der Monatsbetrag der Regelaltersrente im Hinblick auf die Abgeordnetenentschädigung zu 80 vH. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010). Da SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.10.2013), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.10.2016). § 45 SGB X finde keine Anwendung. Die Beklagte habe mit dem Ruhensbescheid lediglich eine ergänzende Regelung getroffen, ohne den Rentenbescheid vom 9.6.2010 zu ändern. Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Zwar unterfalle der Rentenanspruch der Eigentumsgarantie, jedoch stelle die nach § 13 Abs 3 EuAbgG hier anwendbare Ruhensvorschrift des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG eine Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dar. Der Eingriff rechtfertige sich durch den Sinn und Zweck, eine Doppelalimentation zu vermeiden und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG werde nicht verletzt. Vom Arbeitseinkommen, für das es keine Ruhensregelung gebe, unterscheide sich die Abgeordnetenentschädigung dadurch, dass letztere keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung darstelle.
Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG. Die Altersrente dürfe nicht im Umfang von 80 vH zum Ruhen gebracht werden, weil sie auf eigenen Leistungen beruhe.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 8 R 1073/10, 24.10.2013
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 R 188/14, 19.10.2016
Terminbericht
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt.