Verhandlung B 14 AS 28/18 R
Verhandlungstermin
21.03.2019 11:00 Uhr
Terminvorschau
R. ./. Jobcenter Karlsruhe
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Die Klägerin steht seit Jahren im Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Nachdem es zum wiederholten Male nicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gekommen war, erließ der Beklagte am 3.4.2017 einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Dieser sollte "bis auf weiteres" gültig sein und enthielt Regelungen unter anderem zur Teilnahme der Klägerin an einem Projekt, zu deren Bewerbungsbemühungen und der Übernahme von Bewerbungskosten.
Das SG hat den Verwaltungsakt aufgehoben, weil die Geltungsdauer unbestimmt sei und eine konkrete Regelung zur Überprüfung fehle. Im Laufe des Berufungsverfahrens hob der Beklagte am 11.1.2018 den Verwaltungsakt vom 3.4.2017 auf, weil eine Anpassung notwendig sei, und erließ an demselben Tag einen neuen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, der "bis auf weiteres" gelten sollte und ähnliche Regelungen wie der alte enthielt. Das LSG hat im Wesentlichen mit derselben Begründung wie das SG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf Klage den Verwaltungsakt vom 11.1.2018 aufgehoben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 15 Abs 3 SGB II in der Fassung vom 1.8.2016. Eine starre Ablauffrist von 6 Monaten sehe das Gesetz nicht mehr vor, vielmehr sei jede Eingliederungsvereinbarung und jeder ersetzende Verwaltungsakt regelmäßig, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, zu überprüfen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe - S 14 AS 1709/17, 12.10.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 AS 4118/17, 15.05.2018
Terminbericht
Die Revision des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des BSG haben die Regelungen in einem Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben wie in einer Eingliederungsvereinbarung zu erfolgen (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4300 § 15 Nr 6).
Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll ua die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden; dies soll vielmehr im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung sein (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37).
Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein "bis auf weiteres" geltender Verwaltungsakt von hinreichenden Ermessungserwägungen getragen ist. Rechtlich zu beanstanden ist hier jedoch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte entgegen § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen und insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen.