Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 31/18 R

Verhandlungstermin 21.03.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

S. ./. Jobcenter Mainz, 1 Beigeladene
Umstritten sind existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger von Januar bis Dezember 2015.

Der Kläger ist luxemburgischer Staatsbürger und hält sich seit 2012 in Deutschland auf. Seinen Antrag auf Alg II vom 7.1.2015 lehnte das beklagte Jobcenter unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung ab.

Während des Klageverfahrens nahm der Kläger am 29.3.2016 eine Erwerbstätigkeit auf, worauf ihm der Beklagte Alg II bewilligte. Den zuvor am 6.1.2016 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII lehnte die vom SG als Sozialhilfeträger beigeladene Stadt bestandskräftig ab. Das SG hat die Beigeladene verurteilt, dem Kläger vom 7.1. bis 31.12.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die nur von der Beigeladenen eingelegte Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe auch auf Leistungen nach dem SGB XII keinen Anspruch, weil die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII nicht erfüllt seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG werde nicht gefolgt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII; nach der Rechtsprechung des BSG habe er zumindest einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 10 AS 463/15, 13.04.2017
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 AS 235/17, 29.05.2018

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG geändert worden. Hinsichtlich des Hauptantrags - Aufhebung der Bescheide des beklagten Jobcenters sowie dessen Verurteilung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - ist die Revision zurückgewiesen worden. An der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57) in Bezug auf den Leistungsausschluss von EU-Ausländern nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II aF ist festzuhalten.

Auf den Hilfsantrag des Klägers, den beigeladenden Sozialhilfeträger zu verurteilen, ihm im strittigen Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB XII aF zu gewähren, ist der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden. Auch hinsichtlich des SGB XII aF ist an der genannten Rechtsprechung festzuhalten. Dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von EU-Ausländern nach § 23 Abs 3 SGB XII aF für Anspruchsleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII könnte jedoch entgegenstehen, dass sich der Kläger als luxemburgischer Staatsangehöriger auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen kann. Als insoweit notwendige materielle Freizügigkeitsberechtigung kommt die Arbeitsuche des Klägers in Betracht, zu der das LSG indes keine näheren Feststellungen getroffen hat. Des Weiteren kann der Kläger gemäß der angeführten Rechtsprechung des BSG Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII haben.

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