Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 42/17 R

Verhandlungstermin 21.03.2019 12:00 Uhr

Terminvorschau

G. ./. Jobcenter Berlin-Pankow
Umstritten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur noch höheres Alg II für Mai 2008 und hierbei die Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs als Einkommen.

Die Klägerin lebte zusammen mit ihrer Tochter, die sie allein erzog. Sie erhielt im Mai 2008 für ihre Tochter 154 Euro Kindergeld und diese von ihrem Vater 310 Euro Unterhalt. Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Alg II-Bewilligungen des beklagten Jobcenters unter anderem für Mai 2008 mit dem Ziel, das für die Tochter bezogene Kindergeld lediglich bis zur Hälfte als ihr Einkommen zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte den Antrag ua für Mai 2008 ab.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab der Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis ab und schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Das LSG hat die danach nur für Mai 2008 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Regelungen des SGB II zur Berücksichtigung von Kindergeld seien nicht dahin auszulegen, dass die eine Hälfte des Kindergelds stets dem Kind zugeordnet werde und höchstens die andere Hälfte beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden könne. Anderes folge nicht aus § 1612b Abs 1 BGB, der eine Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht nicht bewirkt habe. Dies sei nicht verfassungswidrig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Die Berücksichtigung des für die Tochter gezahlten Kindergelds als Einkommen der Klägerin sei mit Blick auf § 1612b Abs 1 BGB jedenfalls rechtswidrig, soweit sie den hälftigen Kindergeldbetrag übersteige. An ihrer Revision hat die Klägerin nach der Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs (BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 29 ff) festgehalten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 16 AS 11145/11, 21.10.2014
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 10 AS 64/15, 17.05.2017

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden, weil sie keinen Anspruch auf höheres Alg II ohne Berücksichtigung des ihr für die Tochter gezahlten Kindergelds hat.

Dass Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, soweit es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem jeweiligen Kind benötigt wird, ergibt sich aus § 11 Abs 1 SGB II. Demgemäß ist der durch die Gegenüberstellung des Bedarfs der Tochter einerseits und des ihr gezahlten Unterhalts sowie des für sie gezahlten Kindergelds andererseits entstehende sogenannte Kindergeldüberhang als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dem steht § 1612b BGB über die Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld als unterhaltsrechtliche Regelung nicht entgegen, wie der Senat im Urteil vom 14.6.2018 (B 14 AS 37/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 29 ff) ausgeführt hat.

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