Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 6/18 R

Verhandlungstermin 28.03.2019 12:15 Uhr

Terminvorschau

D. F. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg
Der Kläger ist selbstständig. Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte er für seinen am 30.11.2015 geborenen Sohn A Elterngeld für die ersten 14 Lebensmonate und Elterngeld Plus für dessen 15. bis 18. Lebensmonat. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 300 Euro monatlich. Elterngeld für zwei zusätzliche Partnermonate (13. und 14. Lebensmonat) lehnte die Beklagte ab, weil sich wegen negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2014 das Einkommen in den beantragten Monaten im Vergleich nicht reduziert habe. Die Bewilligung von Elterngeld Plus für vier Partnerschaftsbonusmonate (15. bis 18. Lebensmonat) erfolgte vorläufig. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG nach endgültiger Bewilligung der Partnerschaftsbonusmonate durch die Beklagte die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (Kalenderjahr 2014) allein negative Einkünfte erzielt. Für die erlittene persönliche Härte sei auch von Verfassungs wegen keine Ausnahme geboten.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2b BEEG. Bei der Bemessung des Elterngeldes nach den Einkünften in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat ergäbe sich für ihn ein um mehr als 20 % höherer Elterngeldanspruch als bei der Bemessung anhand des vorausgegangenen Kalenderjahres. Aufgrund der schwierigen familiären Umstände vor und nach der Geburt des A durch die Krebserkrankung und durch den Tod der Ehefrau liege ein Härtefall vor. Auch habe er Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des A. Im Vergleich zu seinen Einkünften im Jahr 2015 liege in diesen Monaten eine Minderung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe - S 5 EG 1239/17, 09.08.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 3623/17, 15.05.2018

Terminbericht

Der Kläger hat weder Anspruch auf höheres Basiselterngeld, noch kann er Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes (Partnermonate) oder höheres Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat (Partnerschaftsbonusmonate) beanspruchen. Die Beklagte hat als Bemessungszeitraum nach § 2b Abs 2 S 1 BEEG zutreffend das Kalenderjahr 2014 zugrunde gelegt, weil für dessen Festlegung auch negatives Einkommen relevant ist (vgl Senatsurteil vom 27.10.2016 B 10 EG 5/15 R BSGE 122, 102 = SozR 4 7837 § 2b Nr 3). Die Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums liegen nicht vor. Selbst dann ließe das Gesetz aber keinen Raum dafür, bei Selbstständigen den Bemessungszeitraum - wie vom Kläger begehrt - auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat zu verschieben. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden (vgl Senatsurteil vom 21.6.2016 B 10 EG 8/15 R BSGE 121, 222 = SozR 4 7837 § 2b Nr 1). Die unterschiedslose Geltung auch im Fall des Klägers hält der Senat nicht für verfassungswidrig. Der Kläger wird nicht gänzlich vom Elterngeldbezug ausgeschlossen. Lediglich der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum erweist sich für ihn aufgrund seiner geschäftlichen Situation im Kalenderjahr 2014 als nachteilig. Welche Gründe hierfür maßgeblich waren, ist elterngeldrechtlich unerheblich. Ohnehin ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Krebserkrankung der Mutter des A dafür mitverantwortlich war. Der Kläger konnte angesichts seiner Negativeinkünfte im Jahr 2014 auch kein Elterngeld für die Partnermonate beanspruchen. Denn für die erforderliche Einkommensminderung kommt es auf einen Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngeldes an, zu denen das Elterngeld für die Partnermonate gehört. Musste sich der Kläger für das Basiselterngeld auf den Mindestsatz verweisen lassen, entsprach gleichzeitig die für diesen Zeitraum endgültig bewilligte Leistung für die vier Partnerschaftsbonusmonate in Höhe von 150 Euro monatlich der gesetzlichen Regelung.

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