Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 8/17 R

Verhandlungstermin 28.03.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

V. H. ./. Rhein-Kreis Neuss
Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin ausschließlich Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und im Folgenden für vier Monate die Steuerklasse 3. Die ursprünglich zuständige Stadt M bewilligte ihr unter Widerrufsvorbehalt Basiselterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat sowie Elterngeld Plus für den 4. bis zum 23. Lebensmonat ihres Sohnes (105,36 Euro für den 2. und 600,70 Euro für den 4. bis zum 23. Lebensmonat). Dabei legte sie als Bemessungsentgelt für das Elterngeld das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 (Bemessungszeitraum) zugrunde, berechnete die Abzüge für Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 und rechnete Mutterschaftsgeld und Arbeitsgeberzuschuss auf das Elterngeld an.

Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin Elterngeld Plus für den 24. anstatt den 10. Lebensmonat. Außerdem sei zur Berechnung der Abzüge vom Einkommen vor der Geburt die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen. Die Stadt M half dem Widerspruch nur hinsichtlich des Wechsels des Auszahlungsmonats ab. Im Übrigen sind Widerspruch, Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben. Für die Klägerin sei nicht mehr die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat im Bemessungszeitraum gegolten habe. Bei einer Änderung der Steuerklasse im Bemessungszeitraum komme es auf die Steuerklasse an, die relativ gesehen in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe (hier Steuerklasse 1).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2c Abs 3 S 1 und 2 BEEG. Ein Überwiegen der Monate könne erst bei einem absoluten Überwiegen und damit erst ab einer mindestens 7-monatigen Geltung der Steuerklasse 1 im Bemessungszeitraum angenommen werden. Eine 6-monatige Geltung genüge nicht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Düsseldorf - S 36 EG 40/16, 24.10.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 22/16, 12.05.2017

Terminbericht

Auch hier war die Revision der Klägerin erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Insbesondere ist das Elterngeld unter Zugrundelegung der richtigen Steuerklasse 1 berechnet worden, weil diese im Bemessungszeitraum im Sinne von § 2c Abs 3 S 2 BEEG überwiegend gegolten hat. Anders als die Revision meint, erzwingt das Gesetz kein Verständnis im Sinne eines numerischen Übergewichts von mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums (absolute Betrachtung). Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt vielmehr die abweichende Angabe, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen (§ 2c Abs 3 S 1 BEEG) erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt (vgl Senatsurteil vom 13.12.2017 - B 10 EG 10/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

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