Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 KG 1/18 R

Verhandlungstermin 28.03.2019 10:45 Uhr

Terminvorschau

L. B. e.V. ./. Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse, beigeladen: I. S.
Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene bis 2012 war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die Beklagte hob die Bewilligung des steuerrechtlichen Kindergelds ab März 2009 auf, weil sich der Beigeladene wegen Entsendung durch seinen Arbeitgeber mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Zugleich verwies sie auf einen eventuell bestehenden Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Im Juni 2010 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem BKGG. Im November 2010 meldete sich der Kläger als Bevollmächtigter des Beigeladenen. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem BKGG zurück und bewilligte anschließend antragsgemäß für die Entsendungsmonate von März 2009 bis März 2010 Kindergeld nach dem BKGG. Die deshalb zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Klägers im Antragsverfahren nach dem BKGG gerichtete Klage hat das SG abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 5 SGB X, der §§ 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und von Verfassungsrecht. Zu Unrecht habe das LSG sein Tätigwerden für den Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens auf Kindergeld nach dem BKGG als Rechtsdienstleistung qualifiziert und dieser Tätigkeit zudem die Qualität als Nebenleistung abgesprochen. Diese Auslegung beschränke seine Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG in unzulässiger Weise und verstoße zum Nachteil des Beigeladenen gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 32 KG 5/11, 11.11.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 KG 5/15, 08.02.2018

Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolglos. Die Beklagte war befugt, den Kläger als Bevollmächtigten im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG zurückzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen war schon angesichts der Komplexität des sozialrechtlichen Kindergelds bei Entsendung eines Arbeitnehmers - anders als bei Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R BSGE 115, 18 = SozR 4 1300 § 13 Nr 1) - als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Diese Tätigkeit wird von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs iS des EStG ausdrücklich nicht umfasst (§ 3 RDG iVm § 13 Abs 1, § 4 Nr 11 StBerG). Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG kann auch nicht als Nebenleistung iS des § 5 RDG verstanden werden, weil die für die Haupttätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins erforderlichen und durch Prüfung sowie praktische Tätigkeit nachzuweisenden Rechtskenntnisse sich nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken (vgl § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 und 3 StBerG). Die sachgerechte Hilfe in Steuersachen wird durch die fehlende Befugnis zur Vertretung in Auslandskindergeldverfahren nicht merklich beeinträchtigt. Ein möglicher Eingriff in Grundrechte des Klägers wäre zudem durch den legitimen Zweck des RDG gedeckt, den Rechtsverkehr vor nicht adäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK